Natürlich kann sich ein Käufer, je nachdem ob er Unternehmer oder Verbraucher ist, nicht unbestimmt Zeit lassen, bis er einen Mangel beim Verkäufer anzeigt. Hierfür gibt es sogenannte Rügefristen, also Zeiträume, innerhalb derer der Mangel dem Verkäufer angezeigt werden muss, damit daraus entstehende Rechte geltend gemacht werden können. Folgende Tabelle zeigt die Fristen für die Mängelrüge unterschieden nach dem zweiseitigen Handelskauf (Käufer und Verkäufer sind beide Kaufleute) und dem Verbrauchsgüterkauf (Verkäufer ist Kaufmann, Käufer ist ein Verbraucher).

 

Zweiseitiger Handelskauf

Verbrauchsgüterkauf
(§ 438 BGB)

offener Mangel

unverzüglich nach Entdeckung
(§ 377 HGB)

spätestens innerhalb von 2 Jahren nach Gefahrenübergang

versteckter Mangel

unverzüglich nach Entdeckung, spätestens innerhalb von 2 Jahren nach Gefahrenübergang
(§ 377 HGB)

spätestens innerhalb von 2 Jahren nach Gefahrenübergang

arglistig verschwiegener Mangel

unverzüglich nach Entdeckung, spätestens innerhalb von 3 Jahren nach Gefahrenübergang
(§438 BGB)

spätestens innerhalb von 3 Jahren nach Gefahrenübergang

 

Beim Verbrauchsgüterkauf gibt es noch einige Sonderregelungen zu beachten:

  • Beweislastumkehr
    Nach § 477 BGB gilt die Beweislastumkehr. Diese regelt, dass in den ersten zwölf Monaten nach der Übergabe der Verkäufer nachweisen muss, dass die Ware bei der Übergabe mangelfrei war. Zwölf Monate nach der Übergabe muss dann jedoch der Käufer beweisen, dass die Ware bei der Übergabe mangelfrei war.
  • Außerdem darf der Verkäufer die Rechte des Verbrauchers nicht einschränken (§ 476 BGB), z. B. über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Des Weiteren kann der Verkäufer die mangelhafte Ware des Verbrauchers an den Vorlieferanten zurückgeben (§ 478 BGB). 
    Der Gefahrenübergang erfolgt erst dann, wenn der Verbraucher die Sache erhalten hat (§§ 447 und 475 BGB).
  • Der Ablauf der Gewährleistungsfrist kann unter bestimmten Umständen gehemmt werden (§ 475e BGB):
    • Mängel, die kurz vor Ende der Gewährleistungsfrist auftreten:
      Zwei Jahre nach der Übergabe kann der Käufer dann keine Gewährleistungsansprüche mehr geltend machen. Es sei denn, der Mangel tritt kurz vor Ablauf der Gewährleistungsfrist auf, dann tritt die Verjährung erst vier Monate nach Kenntnisnahme des Mangels ein. Hierzu ein Beispiel: Angenommen der Käufer entdeckt bei einer Sache im 22. Monat nach Kauf einen versteckten Mangel, so kann er noch bis zum 26. Monat seine Ansprüche geltend machen.
    • Wird ein Gewährleistungsanspruch geltend gemacht und bessert der Verkäufer nach, dann hat der Käufer zwei weitere Monate Zeit, um zu prüfen und festzustellen, ob der Mangel durch die Nachbesserung beseitigt wurde. Angenommen im 22. Monat tritt ein Mangel auf, dann bleiben vier weitere Monate, um diesen Mangel anzuzeigen (s. o.). Bessert der Verkäufer in dieser Situation im 23. Monat nach und übergibt die nachgebesserte Ware im gleichen Monat dem Käufer, dann bestehen noch zwei weitere Monate Gewährleistung.

Zuletzt geändert: Mittwoch, 15. März 2023, 05:40